Allgemeine Informationen zu den Lernüberprüfungen
In der Verordnung über die Ausbildung an Pflegeschulen (PflegeschulenV) ist u.a. geregelt, wie die Noten für die praktische Ausbildung zu ermitteln sind. In § 6 Absatz 4 heißt es:
Die Noten für die praktische Ausbildung sind auf Grundlage der qualifizierten Leistungs-einschätzungen [Bewertungsbögen, Anm. B. Vering] … zu ermitteln.
Grundlage der qualifizierten Leistungseinschätzung sind jeweils
- drei Lernüberprüfungen bei dem Einsatz nach I [Orientierungseinsatz, Anm. B. Vering]
- eine Lernüberprüfung in jedem Versorgungsbereich bei dem Einsatz nach II [Pflichteinsätze, Anm. BV]
- eine Lernüberprüfung bei den Einsätzen nach III [Pädiatrie, Anm. BV] und IV [Psychiatrie, Anm. BV]
- zwei Lernüberprüfungen bei dem Einsatz nach V [Vertiefungseinsatz, Anm. BV]
…, die regelmäßig durch den Praxisanleiter durchzuführen, zu benoten und zu dokumentieren sind [Hervorhebung BV].
Das DAFZ für Pflegeberufe stellt Vorlagen für die Lernüberprüfungen zur Verfügung. Weitere Bestimmungen zur Benotung der praktischen Ausbildung sind in den Bewertungsbögen berücksichtigt.